7 Todsünden beim Zahnarztpraxisverkauf

Sie möchten Ihre Zahnarztpraxis verkaufen? Dann steckt der Teufel oft im Detail und nicht selten werden bereits kleine Fehler hart bestraft: Dies zeigen wirtschaftliche Veränderungsprozesse immer wieder, aber in nur wenigen Bereichen gilt dies so sehr wie bei der Praxisabgabe

Wenn Sie als niedergelassene Zahnärztin oder Zahnarzt meinen, dass Sie vor vielen Jahren bereits einmal eine Praxis erworben haben und dass es somit nicht so schwierig sein kann, nunmehr das Gegenteil zu tun und die eigene Praxis zu verkaufen, so ist Vorsicht geboten! 

Es gibt viele Fehler, die man machen kann. Die folgende kurze Beschreibung der 7 „Todsünden“ soll Sie jedoch vor den schlimmsten Fehlern bei Ihrem Abgabeprojekt bewahren.

Verkauf der Praxis ohne professionelle Wertberechnung

Es gibt dutzende Wege, den Kaufpreis einer Praxis von Zahnärzten vor dem Verkauf taxieren zu lassen. Die Literatur dazu füllt Bibliotheken. Wenngleich die Ergebnisse unterschiedlich ausfallen, so sollten Sie doch die Mühen und Kosten einer professionellen Praxisbewertung nicht scheuen. Wenn Sie sich auf eine schlichte Einigung im Gespräch mit dem Übernehmer einlassen und später erfahren, dass der Verkehrswert Ihrer Praxis 30.000,00 € höher lag, dann ist das Ärgernis groß.

Sie vergessen das KZV-Management

Wenngleich bei Zahnärztinnen und Zahnärzten die Bedarfsplanung und damit Nachbesetzungsverfahren für Vertragszahnarztsitze wegfallen, so gilt es dennoch, die KV-Seite nicht außer Acht zu lassen und frühzeitig Kontakt zum Zulassungsausschuss der zuständigen KZV aufzunehmen. Hier gibt es viele Fallstricke, die es zu bedenken gilt. In dem parallel zu fertigenden Praxiskaufvertrag sind korrespondierende aufschiebende Bedingungen für die Zulassungsebene unerlässlich.

Kein Gewährleistungsausschluss, keine Rechnungsabgrenzung

Es soll Praxisabgeber geben, die sich mit ihrem Wunschnachfolger mündlich einigen und dann selber in wenigen Worten einen Vertrag vom Reißbrett aus zusammenschustern. Wesentliche Klauseln, wie beispielsweise der Ausschluss der Gewährleistung für die gebrauchten Inventargegenstände der Praxis, werden dabei sehr leicht vergessen. Wer – um anderes Beispiel zu nennen – die Rechnungen für den Zeitraum nach der Praxisabgabe nicht sauber gegenüber dem Übernehmer abgrenzt, bleibt im schlimmsten Fall auf vielen laufenden Kosten sitzen.

Was sollte man bei einer Praxisabgabe beachten?

Diese Frage und noch viele mehr stellen Sie sich? Wir haben die richtigen Antworten für Sie.

Sie informieren Ihre Arbeitnehmer nicht (richtig)

Ein verbreiteter Rechtsirrtum ist, dass Arbeitnehmer gleichsam „mit verkauft“ werden. Viele Abgeber wissen nicht, dass jeder Arbeitnehmer im Falle eines Praxisverkaufs, also bei dem Übergang des Betriebs, bei dem der Arbeitnehmer angestellt ist, ein Widerspruchsrecht hat. Dieses Widerspruchsrecht ist nur binnen eines Monats nach ordnungsgemäßer und rechtssicherer Bekanntgabe des Betriebsübergangs auszuüben. Es gibt Praxisabgeber, die ihre Mitarbeiter nach einigen Gläsern Wein in einer Rede auf der Weihnachtsfeier feierlich über den Betriebsübergang am 01. Januar des Folgejahres mündlich informieren. Damit ist der Informationspflicht nicht genüge getan und die Arbeitnehmer können, da die Widerspruchsfrist dann erst gar nicht zu laufen beginnt, auch noch viele Monate nach dem Praxisübergang widersprechen – was bedeutet, dass sie Arbeitnehmer des (längst im Ruhestand befindlichen) Abgebers geblieben sind. Eine äußerst unangenehme Situation.

Verkauf der Praxis ohne Blick in den Mietvertrag

Sofern Sie nicht der Eigentümer Ihrer Praxisräumlichkeiten sind, sondern, wie in den meisten Fällen, diese anmieten, empfiehlt sich eine vertiefte rechtliche Prüfung Ihres Mietvertrags. Denn nicht jeder hat einen Vermieter, der ihm wohlgesonnen ist. Fehlt im Mietvertrag eine Nachfolgeklausel, so ist es möglich, dass der Vermieter die Praxisübergabe bereits auf mietvertraglicher Ebene unterbindet, indem er den Übernehmer als Mieter blockiert. Denn dass man stets ein Kündigungsrecht hat, wenn man einen Nachmieter stellt, ist ein weiterer landauf, landab vertretener Rechtsirrtum.

Sie nutzen Musterverträge

Warum den Praxiskaufvertrag professionell erstellen lassen, wenn man ihn auch kostenlos im Internet findet? Ganz einfach: Bei Musterverträgen sind die Probleme vorprogrammiert. Dies gilt für alle Verträge aus dem Internet, sogar und in nicht unerheblichem Maße auch für die Musterverträge der Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Es soll Abgeber gegeben haben, die im Netz auf einen österreichischen Vertrag gestoßen sind und aufgrund der gleichen Sprache nicht gemerkt haben, dass der gesamte Vertrag nach dem österreichischen Recht konzipiert war. Da ist das Kind dann bereits unwiederbringlich tief in den Brunnen gefallen.

Sie fangen zu spät an

Wer alles richtigmachen will und die vorgenannten Kardinalfehler anderen überlassen möchte, der beginnt sein Praxisabgabeprojekt frühzeitig und geplant. Der zu empfehlende Zeitraum ist regional und je nach Situation in der Praxis ganz unterschiedlich, 18 Monate vor geplanter Abgabe sollte man aber allerspätestens beginnen. Wenn sonstige Neustrukturierungen anstehen, wie die nötige Einarbeitung eines Nachfolgers oder der Verzicht zum Zwecke der Anstellung bei gleichzeitiger Umwandlung der eigenen Praxis in ein MVZ oder Ähnliches, so empfiehlt sich, noch weitaus früher mit dem Projekt zu beginnen.

Um keine Todsünde zu begehen, heißt das: Lassen Sie sich frühzeitig vom qualifizierten Fachanwalt zu Ihrer Praxisvermittlung und -abgabe beraten.

Dr. Tobias Witte
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