Praxisabgabe: Verkauf der Praxis planen und mit Gewinn verkaufen

Eine Praxisabgabe verlangt eine genaue Planung und eine sorgfältige Organisation, damit alles reibungslos abläuft. Wir von KWM LAW stehen Ihnen bei Ihrer Praxisabgabe zur Seite und unterstützen Sie bei Ihrem individuellen Abgabeprozess. Unsere Beratung umfasst alle wichtigen Themen, welche Sie bei einer Praxisabgabe bedenken müssen.

Diese Inhalte finden Sie auf unserer Seite:

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Die 7 Schritte der Praxisübergabe im Überblick

Eine Transaktion fängt immer mit einer Kontaktaufnahme des Investors zum Praxisabgeber an. Dies wird in der Investoren Fachsprache auch „Target“ genannt. In diesem Zeitraum wird sich über die Formalien und ausgetauscht und zunächst über einen „Handschlag“ geeinigt.

Im Anschluss wird zusammen ein Letter of Intent (LOI) fertiggestellt. Diese rechtlich unverbindliche Absichtserklärung dient als eine Art Verhandlungsprotokoll. Wichtige Bestimmungen sind zum einen die Exklusivitätsklausel, sowie eine Vertraulichkeitsvereinbarung der Verhandlung.

Zusätzlich kann von den Parteien auch ein Memorandum of Understanding (MoU) aufgesetzt werden. Gemeint ist damit ein umfangreicheres LOI, welcher weitere Ansprüche und Grundsätze beinhaltet.


Sowohl die LOI, als auch die MoU sollten allerdings nicht zu schnell unterschrieben werden. Schriftlich muss spezifisch darauf hingewiesen werden, dass es rechtlich unverbindlich ist. Daher sollten beide Absichtserklärungen wohlüberlegt sein, um für spätere Verhandlungen abgesichert zu sein.

Als Nächstes folgt die sogenannte Due-Diligence-Prüfung (DD), welche ursprünglich aus dem amerikanischen Gesellschaftsrecht stammt. Diese analysiert ein Unternehmen auf rechtliche, wirtschaftliche, steuerliche und finanzielle Verhältnisse und erstellt somit ein Gesamtbild von der vorliegenden Praxis. Dazu hat der Arbeitgeber alle Dokumente der Firma auf eine digitale Plattform zu laden. Mehrere unabhängige Berater erstellen dann im Anschluss ein DD-Report und untersuchen genauestens alle vorhandenen Datensätze. 

Für den weiteren Prozessverlauf dient dieser Report dann alsBasis. Inhaltlich sind solche Verhandlungen meist gleich aufgebaut: Zu den wichtigsten Bestandteilen gehört das EBITDA-Multiple, eine Kennzahl bezüglich des Unternehmenswerts, sowie das Earn-Out-Multiple. 

Kompetente und erfahrene Berater unterstützen den Verkäufer bereits hier, um größtmögliche Multiples herauszuholen und über weitere aussichtsreiche Ansprüche zu verhandeln.

In den Vertragsverhandlungen ist ein Entwurf des Kaufvertrages der Fokus. Unter der Voraussetzung, dass der Praxisabgeber zukünftig weiter als zahnärztlicher Leiter arbeiten will, können die Parteien auch einen Anstellungsvertrag abschließen. Der Kaufvertrag selbst kann grundsätzlich als Praxiskauf oder auch als Kaufvertrag über die existierende Gesellschaft des Abgebers, auch Share Deal oder Asset Deal genannt, aufgesetzt werden. In den meisten Fällen liegt die Verantwortung bei den Anwälten der Investoren, den Vertrag zu gestalten. Demnach ist der Vertrag von einem Fachanwalt des Praxisabgebers sorgfältig zu überprüfen, um keine Fehler zu übersehen (beispielsweise zum Gehalt oder dem Kaufpreis). Ein Vertrag sollte daher stets schriftlich abgeschlossen werden.

Damit Sie kein Risiko eingehen, bieten sich noch andere Bestimmungen zum Abschließen an. Bezüglich des Mietvertrages oder auch den Anstellungsverträgen sind weitere Zusatzvereinbarungen möglich.

Nach Abschluss der Vertragsverhandlung und einer Einigung in den Grundbestimmungen steht das Unterzeichnen oder engl. “Signing” an. Infolgedessen müssen die erforderlichen Antragsformulare für den jeweiligen Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung vorbereitet werden. Zum einen bezüglich des Zulassens der Praxis als MVZ. Außerdem steht die Genehmigung des Abgebers als zahnärztlicher Leiter jenes Zentrums an. 

Bei diesen Verwaltungsangelegenheiten helfen wir Ihnen selbstverständlich, sodass der ganze Vorgang schnell und problemlos abläuft.

Wenn der Zulassungsausschuss die Genehmigung zulässt, erfolgt der Abschluss oder auch Closing genannt. Darunter ist die eigentliche Übernahme der Praxis von den Investoren zu verstehen. Der Arbeitstag hat für die Abgeber, welche weiterhin als zahnärztliche Leiter im neuen MVZ weiterarbeiten, keine Veränderungen.

Der Planungsbereich bei einer Praxisabgabe

Vorab ist zu klären, ob sich die abzugebende Praxis in einem offenen oder gesperrten Planungsbereich befindet. In einem gesperrten Planungsbereich ist die Praxis von einer Zulassungsbeschränkung betroffen und die Praxisabgabe kann nur durch ein Nachbesetzungsverfahren erfolgen. Hier trifft der Zulassungsausschuss die Entscheidung über die Übernahme der Praxis mit der Vorschrift einer öffentlichen Ausschreibung. Der Antrag für das Ausschreibeverfahren ist bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung zu stellen, welche anschließend den Vertragsarztsitz in den amtlichen Bekanntmachungen verkündet.

Praxisabgaben in offenen Planungsbereichen erfordern keine Ausschreibung. Sie äußern den Verzicht auf Ihre Zulassung beim Zulassungsausschuss und Ihr Nachfolger beantragt dort seine kassenärztliche Zulassung.

An wen kann eine Praxisabgabe erfolgen?

Im Rahmen einer Praxisabgabe stehen Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten zur Auswahl. Daher ist immer eine individuelle Betrachtung Ihres Falles zu berücksichtigen. Sie können Ihre Praxis an einen Investor oder an einen Nachfolger verkaufen. Die Einbindung eines Praxispartners ist ebenfalls möglich. Sie spielen mit dem Gedanken Ihre Praxis an eine bestehende MVZ-Kette zu verkaufen? Auch das ist eine weitere Möglichkeit mit Aussicht auf einen attraktiven Verkaufspreis.

Gerne beraten wir Sie in einem ersten Gespräch kostenlos und unverbindlich.

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So wird der Praxiswert ermittelt

Eine Praxiswertermittlung bzw. eine Praxisbewertung wird durchgeführt, um den Wert Ihrer Praxis bei einer Praxisabgabe auf dem Markt besser beurteilen zu können. Es wird zwischen dem materiellen und immateriellen Wert unterschieden. Der materielle Praxiswert setzt sich aus der Wirtschaftlichkeit Ihrer Arbeit zusammen. Darunter wird beispielsweise der Standort, die Anzahl der Patienten, die Praxisausstattung oder der Umsatz gefasst. Mit dem immateriellen Wert ist der Wert gemeint, welcher ein Erwerber über den materiellen Wert hinaus bezahlt. Der Praxiswert Ihrer Praxis kann durch kleinere Schönheitsreparaturen erhöht werden. Ohne fachkundige Hilfe ist es schwierig einen realistischen Praxiswert zu erschließen.

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Was passiert mit meinem Personal und den Patientenakten?

Wenn eine Praxisabgabe an einen Investor oder Nachfolger erfolgt, müssen rechtliche und ethische Aspekte im Umgang mit dem Personal und den Patientenakten berücksichtigt werden.

Umgang mit dem Personal

In der Regel wird das Personal einer Arztpraxis bei einem Verkauf übernommen, da nach § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Arbeitsverträge weiterbestehen. Die Kündigung von Arbeitnehmern ist nicht gestattet, wenn der Praxisverkauf zum Anlass genommen wird. Der Käufer übernimmt also alle bestehenden Arbeitsverhältnisse und muss sie weiterführen – es sei denn, die Kündigung erfolgt aus einem anderen Grund.

Umgang mit Patientenakten

Patientenakten sind vertrauliche Dokumente, die im Einklang mit den Datenschutzgesetzen behandelt werden müssen. Im Falle eines Praxisverkaufs muss der Verkäufer sicherstellen, dass die Patientenakten sicher übertragen werden. Wenn der Käufer die Praxis übernimmt, muss er den Patienten über den Wechsel des Praxisinhabers und den Umgang mit den Patientenakten informieren. In der Regel müssen die Patienten der Übertragung der Daten zustimmen.

KWM macht die Abgabe Ihrer Praxis leichter

Wir haben bereits viele Abgaben erfolgreich begleitet und unterstützen auch Sie gerne bei der Praxisabgabe. Mit KWM an Ihrer Seite sparen Sie sich Geld, Zeit und Ärger.