Was passiert mit dem Personal beim Praxisverkauf?

Ein Praxisverkauf kann viele Vorteile bieten, wie etwa einen bestehenden Patientenstamm, eine fertig eingerichtete Praxis und die daraus folgende Planungssicherheit. Daneben stellen sich jedoch auch Herausforderungen, die zu beachten sind, unter anderem was im Fortgang mit dem Praxispersonal geschieht. Den daraus ergebenden Problemen kann durch eine frühzeitige Planung entgegengewirkt werden. 

Wie sind die gesetzlichen Regelungen?

Der Gesetzgeber legt in § 613a BGB klare Regeln für die Fortgeltung von Arbeitsverhältnissen bei einem „Betriebsübergang“, also dem Firmenverkauf im Rahmen der Praxisabgabe fest: der Nachfolger tritt kraft Gesetzes als Arbeitgeber in die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt auch in Bezug auf Arbeitnehmer, die krank sind oder sich gerade in Elternzeit befinden. 

Was sollte man beim Praxisverkauf beachten?

Diese Frage und noch viele mehr stellen Sie sich? Wir haben die richtigen Antworten für Sie.

Wie sieht es jedoch aus, wenn das Personal nicht übernommen werden soll?

Möglicherweise ist das Personal zu teuer oder der neue Praxisinhaber wünscht sich eine kürzere Kündigungsfrist. Es könnte der Gedanke aufkommen den Arbeitnehmern aus diesen Gründen zu kündigen. Der Gesetzgeber stellt jedoch klar, dass eine Kündigung wegen des Übergangs eines Betriebes unwirksam ist. Zu beachten ist, dass auch eine scheinbar legale Umgehung dieser Regelung nicht möglich ist. Es ist insbesondere unzulässig, wenn der ursprüngliche Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließt, nur damit der neue Praxisinhaber den Arbeitnehmer daraufhin zu schlechteren Bedingungen wiedereinstellt.

Personalübergabe beim Praxisverkauf: Darauf sollten Sie außerdem achten

Es bietet sich an bereits langfristig im Vorhinein zu planen. Bereits jetzt sollte in Arbeitsverträge geschaut und gegebenenfalls gekündigt werden. Eine Kündigung aus sonstigen, nicht betriebsbedingten Gründen bleibt nämlich weiterhin möglich.

Zusätzlich müssen im Rahmen der Überleitung die Informationspflichten beachtet werden. Dies ist gerade deswegen so wichtig, weil jeder Arbeitgeber im Falle einer Praxisabgabe, also bei dem Übergang des Betriebs, bei dem der Arbeitgeber angestellt ist, ein Widerspruchsrecht hat. Für dieses Widerspruchsrecht gilt eine Frist von einem Monat ab ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Betriebsübergangs. Wird jedoch den hohen Form- und Inhaltsanforderungen nicht genügt, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen und die Arbeitnehmer können auch noch viele Monate nach dem Praxisübergang widersprechen. Übt der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht dann noch aus, wäre der Abgeber auch lange nach der Übernahme noch Arbeitgeber – ein unerwünschtes Ergebnis. Deswegen bietet es sich an Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den strengen Vorschriften Genüge zu tun und dieses Ergebnis zu vermeiden.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Melden Sie sich gerne bei uns und wir helfen Ihnen weiter. 

Inhaltsverzeichnis
Kontaktieren Sie uns!

Scheuen Sie sich nicht, uns für eine unverbindliche und kostenfreie Erstberatung zu kontaktieren.