Der Praxisverkauf in der Ehe

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Der Verkauf einer Arztpraxis ist für viele Medizinerinnen und Mediziner ein bedeutender Schritt in ihrem beruflichen und persönlichen Leben. Während einer Ehe kann es jedoch erforderlich sein, dass der Ehepartner dem Verkauf der Praxis zustimmt. Hintergrund ist § 1365 Abs. 1 BGB, wonach ein „Ehegatte […] sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten [kann], über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen“. Diese Vorschrift kann zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, da ohne die vorherige Zustimmung des Ehepartners die Veräußerung der Praxis nur mit dessen nachträglicher Zustimmung wirksam wird.

Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Bedingungen diese Vorschrift greift und wann von einer Verfügung über das gesamte Vermögen auszugehen ist.

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft und Auswirkungen auf den Praxisverkauf

Die meisten Ehen in Deutschland werden ohne Ehevertrag geschlossen, wodurch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt (§ 1363 BGB). Das bedeutet, dass das während der Ehe erworbene Vermögen am Ende der Ehe ausgeglichen wird. Während der Ehe kann jeder Ehepartner aber grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen.

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, gilt § 1365 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift verbietet es den Ehepartnern, ohne Zustimmung des anderen über ihr gesamtes Vermögen zu verfügen. Hintergrund der Vorschrift ist zum einen der Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie, zum anderen die Realisierung des künftigen Ausgleichsanspruchs des Ehepartners.

Das „gesamte Vermögen“ ist nach der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung bereits dann betroffen, wenn ein Rechtsgeschäft über einen oder einzelne Gegenstände erfolgt, die das ganze oder im Wesentlichen das ganze Vermögen ausmachen. Damit kann auch der Praxisverkauf zustimmungsbedürftig sein, wenn die Praxis nahezu das gesamte Vermögen darstellt.

Unerheblich ist, ob der verfügende Ehepartner eine Gegenleistung erhält, die dem Wert des veräußerten Vermögensgegenstandes entspricht oder diesen übersteigt. Ebenfalls ohne Belang ist, ob die Käuferin bzw. der Käufer von der Ehe und dem Zustimmungserfordernis weiß, da § 1365 BGB ein absolutes Veräußerungsverbot darstellt.

Lösungsmöglichkeiten

Um während der Ehe frei über die eigene Arztpraxis verfügen zu können, gibt es unter anderem folgende Möglichkeiten:

1. Zustimmungserklärung des Ehepartners: Der Ehepartner kann seine Zustimmung zur Praxisveräußerung – bestenfalls schriftlich – erklären.

2. Abweichende Vereinbarungen durch Ehevertrag:

a. Aufhebung bzw. Einschränkung der Verfügungsbeschränkung: Die Verfügungsbeschränkung kann explizit aufgehoben werden, sodass einzelne Vermögensgegenstände, wie die Praxis, von der Beschränkung ausgenommen sind.

b. Abänderung des Güterstandes: Statt dem gesetzlich vorgeschriebenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden (§ 1414 BGB). Dadurch können die Ehepartner ihr Vermögen unabhängig voneinander verwalten und frei darüber verfügen.

Fazit

Die Ausgestaltung des ehelichen Güterstandes bleibt am Ende jedem selbst überlassen. Gleichwohl ist gerade für den Fall einer eigenen Praxis eine wohlüberlegte Gestaltung der Vermögensverhältnisse ratsam, um potenzielle Konflikte und mögliche Verfügungsbeschränkungen zu vermeiden und eine fortwährende Entscheidungsfreiheit sicherzustellen.

 Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne bei uns melden.

Björn Papendorf, LL. M.
Dr. Tobias Witte
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