Der Konkurrenzschutz beim Praxisverkauf

Die Übergabe einer Arztpraxis ist ein entscheidender Schritt – sowohl für die abgebende (Zahn-)Ärztin als auch für den Käufer. Für die Käuferseite spielt dabei jedoch der Konkurrenzschutz eine entscheidende Rolle.

In der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof immer wieder Konkurrenzschutzklauseln in Praxiskaufverträgen als sittenwidrig und damit unwirksam eingestuft, wenn diese zu weitgehend waren. Die Begründung des Gerichts lautet, dass ein Behandlungsverbot für einen (Zahn-)Arzt – auch wenn es nur vorübergehend ist – eine Einschränkung seiner durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützten Berufsfreiheit darstellt. Eine solche Regelung ist daher nur in einem begrenzten Rahmen zulässig.

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Was regelt der Konkurrenzschutz und warum ist er so wichtig?

Eine Konkurrenzschutzklausel untersagt der Verkäuferin für eine festgelegte Zeitspanne und innerhalb einer gewissen Entfernung (zahn-)ärztlich tätig zu werden. Der Schutz wird dabei regelmäßig so ausgestaltet, dass sowohl eine selbstständige Neugründung als auch angestellte Positionen in medizinischen Einrichtungen nahe dem bisherigen Praxisstandort ausgeschlossen sind. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird die Konkurrenzschutzklausel mit einer Vertragsstrafe verknüpft.

Ohne einen wirksamen Konkurrenzschutz könnten die Patienten, die zuvor die Praxis der Verkäuferin besuchten, zu deren neuer Praxis in unmittelbarer Nähe wechseln. Eine durchdachte Konkurrenzschutzklausel ermöglicht dem Käufer daher eine stabile Praxisübernahme und damit eine sichere wirtschaftliche Basis für die Praxisführung.

Typische Fallstricke bei der Formulierung einer Konkurrenzschutzklausel

Bei der Gestaltung von Konkurrenzschutzklauseln können verschiedene Fallstricke auftreten, die eine spätere Durchsetzbarkeit erschweren oder sogar verhindern. Damit die Konkurrenzschutzklausel wirksam ist, muss sie auf das notwendige Maß hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt beschränkt sein.

Da eine solche Klausel das Grundrecht der freien Berufsausübung berührt, darf sie in der Regel maximal für zwei Jahre vereinbart werden. In bisherigen Fällen reduzierten die Gerichte eine längere Frist im Zuge gerichtlicher Überprüfung auf die zulässigen zwei Jahre.

Anders verhält es sich mit der räumlichen und fachlichen Geltung: Gerichte passen diese im Falle einer Überschreitung nicht an, sondern erklären die Klausel möglicherweise insgesamt für unwirksam. Aus diesem Grund ist es notwendig, Faktoren wie das Patienteneinzugsgebiet, die medizinische Spezialisierung sowie die Arztdichte im Umfeld sorgfältig abzuwägen.

Ein häufiger Stolperstein liegt dabei in der räumlichen Begrenzung des Schutzes. Beispielsweise könnte ein Radius, der zu weit gezogen ist, vom Gericht als unverhältnismäßig angesehen werden. Andererseits kann ein zu enger Radius den Käufer nicht ausreichend vor Wettbewerbsdruck schützen.

Darüber hinaus bedarf es einer hinreichenden Tätigkeitsdefinition. Das Verbot darf nicht jede berufliche Tätigkeit eines (Zahn-)Arztes umfassen. Tätigkeiten wie die als Gutachter, im schulmedizinischen Bereich oder in Forschung und Lehre würden den Praxiserwerber nicht in seiner Berufsausübung behindern. Ein Verbot jeglicher (zahn-)ärztlicher Tätigkeit überschreitet jedoch stets das zulässige Maß des sachlichen Geltungsbereiches. Zudem muss dem Praxisverkäufer erlaubt sein, gelegentlich auch Freunde und Verwandte zu behandeln.

Getroffen werden sollten zudem Regelungen zu Praxisvertretungen. Manche Konkurrenzschutzklauseln berücksichtigen nicht, dass gelegentliche Vertretungen durch die Verkäuferseite möglicherweise unproblematisch sind. Eine zu rigide Formulierung könnte zu vermeidbaren Konflikten führen.

Konsequenzen einer unwirksamen Konkurrenzschutzklausel

Falls ein Gericht eine Konkurrenzschutzregelung für unwirksam erklärt, kann dies merkliche Folgen haben. Ein häufiger Lösungsansatz besteht darin, für diesen Fall die verbindliche Neufestlegung des Wettbewerbsverbots durch einen Sachverständigen zu vereinbaren. Auf diese Weise wird ermöglicht, dass der Konkurrenzschutz aufrechterhalten bleibt.

Fazit

Ein wirksamer Konkurrenzschutz ist von erheblicher Bedeutung für eine erfolgreiche Praxisübernahme. Die komplexen Anforderungen an Konkurrenzschutzklauseln machen eine fundierte rechtliche Beratung unverzichtbar, denn sie muss wirksam sein – und bleiben! Andernfalls besteht für die Käuferin die Gefahr, dass der auf den Goodwill der Praxis gezahlte Kaufpreis wirtschaftlich verloren geht, falls der Verkäufer sich dazu entscheidet, in der Nähe eine neue Praxis zu eröffnen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine passgenaue und rechtssichere Regelung für Sie zu entwickeln.

Björn Papendorf, LL. M.
Dr. Tobias Witte
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