Der Tod des Praxisinhabers: Eine Herausforderung für die Hinterbliebenen

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Stirbt ein Praxisinhaber, so kommen auf die Hinterbliebenen nicht nur die üblichen mit dem Tod eines Menschen verbundenen psychischen Trauerherausforderungen, sondern außerdem auch besondere, aus der beruflichen Stellung des Verstorbenen resultierende Komplikationen zu. Diese verschärfen sich dadurch, dass sie aufgrund besonderer Fristen schnell bewältigt werden müssen – und das zu einer Zeit, in welcher die meisten Menschen aufgrund ihrer Trauer hierzu kaum in der Lage sind. Die Hinterbliebenen lassen sich jedoch durch eine gezielte Planung von vornherein unterstützen, sodass sich Probleme effektiv verhindern lassen.

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Zeitliche Befristung der Vertretungsbesetzung

Der Tod eines Praxisinhabers setzt bestimmte, für die Fortführung der Praxis wichtige Fristen in Gang. Denn mit dem Tod des Arztes endet auch dessen Vertragsarztzulassung. In Zeiten von Knappheit medizinischen Personals macht sich der Wegfall eines Arztes – insbesondere des Praxisinhabers – regelmäßig sofort stark bemerkbar. Die Praxen brauchen einen sofortigen Ersatz, um weiterhin funktionsfähig zu bleiben. Hier kann den Erben das sogenannte (doppelte) „Witwenquartal“ eine Regelung, die eine Vertretungsbesetzung über einen Zeitraum von zwei Quartalen ab dem Todeszeitpunkt ermöglicht, helfen. Diese zugegebenermaßen kurze Übergangsfrist bedeutet jedoch gleichzeitig, dass innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung über die Zukunft der Praxis getroffen werden muss. Denn der Praxiswert verringert sich maßgeblich, wenn Vertragsarztstellen oder Patienten verloren gehen.

Vorbereitung als wichtiges Element

Damit die Erben möglichst zeitnah die Vertretungsstelle beantragen können, sollte der Praxisinhaber bereits vor seinem Ableben alle hierfür wichtigen Dokumente heraussuchen und an einem den Erben zugänglichen Ort aufbewahren. Für die Beantragung eines Erbscheins sollte auch die Erbschaftsfrage testamentarisch klar geregelt und kommuniziert werden. Der Praxisinhaber kann und sollte auch einzelne oder mehrere Personen im Vorhinein für den Fall seines Todes bevollmächtigen, die Praxis fortzuführen und etwa die Vertretungsstelle zu beantragen. Hier sollten jedoch nur Personenkonstellationen eingesetzt werden, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in der Lage sein werden, gemeinsam die Praxisabwicklung zu bewerkstelligen.

Es ist damit dringend anzuraten, bereits frühzeitig Überlegungen für die Praxisfortführung anzustellen und sich bereits vorzeitig mit Personen, die im Todesfall die Praxis fortführen sollen, zu besprechen. Ganz grundsätzlich ist aus anwaltlicher Sicht anzuraten, sich frühzeitig mit entsprechenden Vertretungsregelungen für den Fall der Arbeitsunfähigkeit – unabhängig vom Versterben der Person – auseinanderzusetzen. Denn etwa auch eine schwerwiegende Verletzung, die zu einem längeren Bewusstseinsausfall führt – wie etwa ein Koma – kann zu erheblichen Problemen in der rechtlichen Vertretung führen, die sich durch gezielte Maßnahmen verhindern lassen.

Vorgehen im Todesfall

Stirbt der Praxisinhaber, so sollten die Kassenärztliche Vereinigung und die Patientinnen und Patienten über den Tod und die Zukunft der Praxis möglichst zeitnah informiert werden. Den Patientinnen und Patienten sollte insbesondere mitgeteilt werden, ob und inwiefern die Praxis die bereits vereinbarten Termine erfüllen kann und wie die Position des Verstorbenen in der Praxis ersetzt wird. In jedem Fall sollte ein Verlust von Patientinnen und Patienten im Hinblick auf Wirtschaftlichkeitsaspekte verhindert werden. Die Suche nach Kaufinteressenten gestaltet sich häufig als länger andauernder Prozess, der nicht innerhalb von wenigen Monaten abgeschlossen ist. Wir könnten Ihnen für den Fall, dass Sie einen Käufer für Ihre Praxis suchen, unsere Praxisbörse empfehlen, in welcher Sie Ihre Praxis problemlos inserieren und Ihren Angebotsradius maßgeblich vergrößern können.

Unser Angebot

Als auf das Gesundheitsrecht spezialisierte Kanzlei bieten wir eine umfassende Beratung im Rahmen der bei dem Erwerb, der Führung und der Abgabe einer Praxis auftretenden rechtlichen Hürden im Bereich des Medizin- und Erbrechts. Gerne beraten wie Sie zu den im Vorfeld zu treffenden Regelungsmöglichkeiten, um die Hinterbliebenen im Todesfall so weit wie möglich zu entlasten.

Björn Papendorf, LL. M.
Dr. Tobias Witte
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